Mit Wildschaden wird der durch Wild verursachte Schaden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bezeichnet.

Wildschäden in der Landwirtschaft 

       

Wildschäden in der Landwirtschaft sind im Sinne der Jagdgesetze Beschädigungen der von Landwirten genutzten Flächen und deren Saat sowie der Feldfrucht durch jagdbare Tiere.

Die landwirtschaftlichen Wildschäden werden in erster Linie durch Schwarzwild verursacht, die während der Aussaat die Felder aufsuchen und sich vom Saatgut ernähren oder Ihren Vitamin B bedarf beim umbrechen des Grünlandes auf der such z.B nach Würmern decken wollen.

Aber auch von Bedeutung ist der Schaden, den Schalenwild an reifen Feldfrüchten verursacht.



Wildschäden in der Forstwirtschaft

  Wildschäden in der Forstwirtschaft beziehen sich auf Beschädigungen der Flora durch Verbiss, Schälung und Reiben (Fegen) von Wild (wildlebende Tiere, die dem Jagdgesetz unterliegen) an vorwiegend jungen Forstpflanzen.Anders als auf landwirtschaftlichen Flächen kann Wildverbiss im Wald zusätzlich ökologische Langzeitschäden verursachen. Insbesondere der selektive Verbiss durch Rehwild kann aus ehemals artenreichen Mischwäldern durch gezieltes und komplettes Herausfressen der schmackhafteren Baumarten in einigen Jahrzehnten artenarme Reinbestände machen.Im Vergleich zu landwirtschaftlichen Wildschäden sind die forstwirtschaftlichen Wildschäden jährlich weniger offensichtlich - hinsichtlich ihrer langfristigen Folgen aber umso bedeutsamer.

Für die Wildschadensregelung gelten die Fristen 1.Mai und 1. Oktober zur Anmeldung bei der zuständigen Behörde. werden die Wildschäden im Wald von den


Haftung für Wildschäden

 Laut Gesetz hat die Jagdgenossenschaft den durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursachten Schaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, zu ersetzen ( andere Wildarten können im Pachtvertrag aufgelistet werden ). In der Regel verpflichte sich aber der Jagdpächtert vertraglich zur Übernahme der Wildschadensersatzpflicht.


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